Leasing - Glossar

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Abhandenkommen Grundsätzlich trägt der Leasing-Nehmer das Risiko des Abhandenkommens des Leasing-Objektes und ist regelmäßig vertraglich verpflichtet, die Objekte entsprechend zu versichern. Ggf. versichert der Leasing-Geber dieses Risiko auf Rechnung des Leasing-Nehmers. Der Leasing-Geber erhält einen Sicherungsschein von der Versicherungsgesellschaft.
Ablehnung Die Risikobeurteilung von Leasing-Engagements erfolgt auf der Grundlage von Kundenbonität, Objekt und Vertragskonstruktion. Mängel in einem oder mehreren Kriterien können zur Ablehnung eines Leasing-Antrages führen. Die Ablehnungsquote kann je nach Risikoeinschätzung des Leasing-Gebers unterschiedlich sein.
Abnahmebestätigung/
Abnahmeerklärung
Der Lieferant liefert das Objekt direkt an den Leasing-Nehmer. Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, das Leasing-Objekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem im Kaufvertrag Vereinbarten zu untersuchen und das Ergebnis dem Lieferanten und dem Leasing-Geber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Mit der Abnahmebestätigung beginnt die Vertragslaufzeit.
Abschlusszahlungen Für den Fall der Kündigung eines kündbaren Leasing-Vertrages werden Abschlusszahlungen des Leasing-Nehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn im Leasing-Vertrag gestaffelt nach Kündigungsterminen festgelegt sind. Das Eigentum am Leasing-Objekt verbleibt unabhängig von der Leistung der Abschlusszahlung beim Leasing-Geber.
Abschreibungszeit Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können somit nur für eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauenden Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA-Tabellen ("Absetzung für Abnutzung") festgelegt. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer kann der AfA zugrunde gelegt werden. Bei besonders intensiver Nutzung eines Wirtschaftsgutes, z. B. durch Mehrschichtbetrieb, kann die Nutzungsdauer verkürzt werden. Die betriebsindividuell festgestellte Nutzungsdauer bildet den Rahmen für die möglichen Laufzeiten eines LeasingVertrages (40%-/90%-Regel).
Absetzung für Abnutzung (AfA) Dies ist der steuerliche Ausdruck für Abschreibungen. Abschreibung ist der Oberbegriff für alle möglichen Wertabsetzungen in der Bilanz. Die wesentlichste ist die sog. Absetzung für Abnutzung. Absetzungen für Abnutzungen kommen nur für abnutzbare Anlagegüter in Betracht. Sie sind zulässig für Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.
Abwicklung von Leasing-Verträgen
  1. Der Leasing-Nehmer stellt einen Leasing-Antrag an das Leasing-Unternehmen und fügt eine Kopie des Angebotes bzw. der Bestellung bzw. des Auftrages für das Leasing-Objekt bei sowie sonstige zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.
  2. Die Leasing-Gesellschaft führt neben der Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers und Lieferanten eine Objekt- und Vertragsprüfung durch.
  3. Bei Annahme des Leasing-Antrages durch die Leasing-Gesellschaft erhält der Leasing-Nehmer eine gegengezeichnete Ausfertigung des Leasing-Vertrages sowie ein Formular für die Abnahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind je nach Konstruktion und Abreden denkbar.
  4. Die Leasing-Gesellschaft bestellt sodann das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den Leasing-Nehmer zu liefern. Möglich ist auch, dass der Leasing-Geber in eine bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers eintritt.
  5. Nach Erhalt des Leasing-Objektes übermittelt der Leasing-Nehmer die Abnahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem Leasing-Geber. Dieser bezahlt anschließend die Rechnung der Lieferfirma. Damit sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vertragslaufzeit erfüllt.
  6. Beginn der Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder 15. eines Monats.
  7. Der Leasing-Nehmer erhält die Leasing-Rechnung mit den endgültigen Vertragsdaten (Beginn der Vertragslaufzeit, Leasing-Bemessungsgrundlage, Leasing-Raten, usw.). Das Leasing-Entgelt wird üblicherweise im Lastschriftverfahren eingezogen.
  8. Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Erwerb des Objektes durch den Leasing-Nehmer bedürfen gesondert zu treffender Vereinbarungen.
AfA-Zeit Abschreibungszeit
Aktivierung Nach den Standard-Leasing-Verträgen von Leasing-Gesellschaften in Deutschland wird das Leasing-Objekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich dem Leasing-Geber zugerechnet, der es aktiviert und nach den steuerlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt somit grundsätzlich nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)/ Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB) Nach der Legaldefinition sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen/Allgemeine Leasing-Bedingungen sind Grundlage eines zwischen einer Leasing-Gesellschaft und einem Leasing-Nehmer abgeschlossenen Leasing-Vertrages. In ihnen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen/Allgemeine Leasing-Bedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle und verschiedenen Klauselverboten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Amortisation Unter Amortisation versteht man allgemein die Rückführung von Investitionsausgaben. Im Bereich des Leasing unterscheidet man Verträge mit Vollamortisation (VA) und solche mit Teilamortisation (TA). Bei VA-Verträgen deckt der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit geleisteten Raten mindestens die Anschaffungsund Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers. Bei TA-Verträgen reichen die während der Grundmietzeit vom Leasing-Nehmer entrichteten Raten nicht aus, um die oben erwähnten Gesamtkosten des Leasing-Gebers abzudecken. Gleichwohl ist auch bei diesem Vertragstyp vereinbart, dass der Leasing-Nehmer die Vollamortisation zum Vertragsende sicherstellt (z. B. durch Vereinbarung einer Restwertgarantie des Leasing-Nehmers bzw. eines
Andienungsrechtes des Leasing-Gebers zum kalkulierten Restwert). Liegt ein kündbarer Leasing-Vertrag (Variante eines TA-Vertrages) vor, so hat der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung zu leisten. Hierdurch erzielt der Leasing-Geber die vorgesehene Vollamortisation.
Andienungsrecht Bei Teilamortisationsverträgen vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Raten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objektes. Zum Ablauf des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Geber das Recht, dem Leasing-Nehmer das Objekt zu dem bis dahin noch nicht amortisierten Restwert – wie im Leasing-Vertrag vereinbart – anzudienen. Der Leasing-Nehmer ist zum Kauf verpflichtet, ohne dass er seinerseits einen Anspruch darauf hat, den Gegenstand erwerben zu können.
Anpassungsklausel Regelmäßig sind die Leasing-Raten für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart. Im Immobilien- und Großmobilien-Leasing können individualrechtliche Anpassungsklauseln Änderungen während der Laufzeit vorsehen.
Anschaffungskosten Die Anschaffungskosten entsprechen in der Regel dem Kaufpreis des Herstellers/Lieferanten für das Objekt zuzüglich der Nebenkosten für Lieferung und Montage. Sie sind Grundlage für die Berechnung der Leasing-Raten sowie für die Aktivierung bei der Leasing-Gesellschaft.
Anschluss-Leasing- Vertrag Bei Ablauf von Leasing-Verträgen ist ein Abschluss von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlussverträgen möglich. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt die Rest-AfA-Zeit als Orientierung.
Anzahlungen Lieferanten verlangen bei größeren Industriemaschinen und -anlagen in der Regel Anzahlungen, z. B. ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung und weitere zwei Drittel bei Bereitstellung/Lieferung. Häufig leisten die Leasing-Gesellschaften die Anzahlung für ihre Leasing-Nehmer gegen entsprechende Absicherungen. Die Zinsen für die Anzahlungen können je nach Kundenwunsch bzw. Kundenbonität gesondert abgerechnet oder den Investitionskosten als Leasing-Bemessungsgrundlage zugerechnet werden.
Auflösung von Leasing-Verträgen Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z. B. bei Totalverlust des Leasing-Objektes) können Leasing-Verträge auch während der an sich unkündbaren Grundmietzeit vorzeitig aufgelöst werden. In der Regel sind dann Ausgleichszahlungen zu leisten.
Auskunftspflichten Zur Beurteilung der Bonität des Leasing-Nehmers hat dieser die für die Leasing-Gesellschaft wichtigen Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse auf Wunsch der Leasing-Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören in Abhängigkeit vom Geschäft Selbstauskünfte, Handels- und Bankauskünfte sowie Jahresabschlüsse.
Auslaufende Leasing-Verträge In der Regel wird der Leasing-Nehmer von der Leasing-Gesellschaft vor Auslaufen eines Leasing-Vertrages über das bevorstehende Vertragsende informiert. Dies erfolgt, um eine Vereinbarung über die weitere Abwicklung zu treffen.

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