Leasing - Glossar

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Eigentum Man unterscheidet das zivilrechtliche, sich an den Bestimmungen des BGB orientierende Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum. Wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er Letzteren im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, gilt er als wirtschaftlicher Eigentümer, dem das Wirtschaftsgut für steuerliche Zwecke zugerechnet wird. Die in der Praxis angebotenen Standard-Leasing-Verträge führen zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentums beim Leasing-Geber.
Bei Mietkaufverträgen hat der Mietkaufgeber einen Eigentumsvorbehalt auf das Mietkaufobjekt. Mit Zahlung der letzten Mietkaufrate erfolgt der automatische Eigentumsübergang auf den Mietkaufnehmer.
Eintritt in die Bestellung Häufig hat der potenzielle Leasing-Nehmer den Leasing-Gegenstand bereits vor Abschluss eines Leasing-Vertrages beim Lieferanten bestellt. In diesem Fall kann der Leasing-Geber nach Vertragsschluss in die Bestellung des Leasing-Nehmers eintreten, mit der Folge, dass dessen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten vollständig auf ihn übergehen. Voraussetzung für den Eintritt in die Bestellung ist die Zustimmung des Lieferanten.
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