Leasing - Glossar

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Kalkulatorische Laufzeit Leasing-Verträge mit Kündigungsmöglichkeit werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasing-Nehmer nur zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten gekündigt werden. Der erste Kündigungstermin liegt frühestens bei 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der Berechnung der Leasing-Raten wird von einer kalkulatorischen Laufzeit ausgegangen. Im Falle der Kündigung durch den Leasing-Nehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit sind Abschlusszahlungen, die von vornherein vereinbart sind, zu leisten.
Kaufoption Bei Vollamortisationsverträgen im Mobilien-Leasing kann dem Leasing-Nehmer ein Optionsrecht eingeräumt werden, den Leasing-Gegenstand zu vorher festgelegten Bedingungen nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen. Der Optionspreis entspricht dabei mindestens dem Restbuchwert bei linearer AfA bzw. einem ggf. niedrigeren Zeitwert zum Ende der Grundmietzeit.
Kommunal-Leasing Zum Kommunal-Leasing im engeren Sinne werden Leasing-Verträge mit Leasing-Nehmern gezählt, die zu dem Wirtschaftssektor „Staat“ gehören, d. h. Gebietskörperschaften, Zweckverbände und in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundene Einrichtungen. Zum Kommunal-Leasing im weiteren Sinne werden darüber hinaus Leasing-Verträge mit privatrechtlich organisierten Gesellschaften gezählt, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich beteiligt sind und die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind.
Kostenvergleich Der Kostenvergleich einer Leasing-Investition mit einer kreditfinanzierten Eigeninvestition kann grundsätzlich nur individuell unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Prämissen beim Investor bzw. dem einzelnen Kunden durchgeführt und beurteilt werden. Dabei spielen insbesondere die kalkulatorische Verzinsung des bei der Eigen bzw. Bankfinanzierung erforderlichen Eigenkapitalanteils, der Fremdkapitalzins sowie die Steuersituation, die Abschreibungspraxis des Unternehmens und die vorgesehene Nutzungsdauer eine Rolle. Wegen der kontinuierlichen Zunahme zusätzlicher Serviceleistungen beim Leasing hat die früher häufigere Vergleichsrechnung heute kaum noch Bedeutung.
Kreditwesengesetz (KWG) Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) regelt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Kreditgeschäft in Deutschland. Leasing-Unternehmen werden dort als Finanzunternehmen genannt, die grundsätzlich nicht den Regelungen für Kreditinstitute unterworfen sind.
Kündigungsmöglichkeiten Leasing-Verträge sind während der fest vereinbarten Grund-Leasing-Zeit nicht kündbar; ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Leasing-Nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder sonstige Umstände eintreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leasing-Vertrages deutlich gefährdet erscheinen lassen. Eine Sonderform ist der kündbare Vertrag. Dieser kann vom Leasing-Nehmer frühestens nach Ablauf einer Grund-Leasing-Zeit von 40 %der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu vorher vereinbarten Zeitpunkten gekündigt werden. Bei einer Kündigung wird die bereits im Vertrag zum jeweiligen Kündigungstermin festgelegte Abschlusszahlung fällig.

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