| Laufzeit des Leasing-Vertrages |
Auf die Gestaltung der Vertragslaufzeit nehmen die Leasing-Erlasse sowie die vom Leasing-Nehmer vorgesehene Nutzung des Leasing-Objektes Einfluss.
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| Leasing (Herkunft) |
Das Produkt Leasing stammt aus den USA. Es ist eine besondere Form der Nutzungsüberlassung. Englisch „to lease“ bedeutet vermieten.
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| Leasing als Absatzinstrument |
Viele Hersteller und Händler bedienen sich des Leasing als Mittel der Absatzförderung. Bei dieser Lösung aus einer Hand braucht sich der Kunde nicht separat um die Finanzierung des Objektes zu kümmern. Leasing als Absatzinstrument reduziert die Hürde vor einer Investitionsentscheidung durch transparente und kalkulierbare Kostenbelastung.
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| Leasing-Antrag |
Mit dem Leasing-Antrag erklärt der Leasing-Interessent seinen Willen auf Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.
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| Leasing-Bemessungsgrundlage |
Die Bemessungsgrundlage für die Leasing-Raten bestimmt sich nach den Anschaffungskosten bzw. nach den Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes. Nebenkosten, wie z.B. Überführungs- und Installationskosten können entweder in die Leasing-Raten einbezogen oder dem Leasing-Nehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.
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| Leasing-Erlasse |
Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten Leasing-Erlasse regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.
Download:
Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing (vom 19.04.1971, PDF)
Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing (vom 21.03.1972, PDF)
Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing (vom 22.12.1975, PDF)
Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing (vom 23.12.1991, PDF)
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| Leasing-Fähigkeit |
Fungibilität
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| Leasing-Geber |
Der Leasing-Geber (das Leasing-Unternehmen) ist der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Dies hat zur Folge, dass der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber auch steuerlich zuzurechnen und in dessen Anlagevermögen zu bilanzieren ist.
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| Leasing-Motive |
Leasing ermöglicht Investitionen ohne den Einsatz von Eigenkapital. Nach dem „Pay-as-you-earn Prinzip“ lassen sich die vereinbarten Leasing-Raten aus den erwirtschafteten Erträgen aus der Nutzung des Investitionsobjektes bestreiten. Dadurch schont Leasing die Liquidität, lässt bestehende Kreditlinien unberührt und führt zu einer entsprechenden Erweiterung des unternehmerischen Handlungsspielraums. Leasing-Objekte sind Eigentum des Leasing-Gebers, der sie deshalb in seiner Bilanz führt. Diese Bilanzneutralität beim Leasing-Nehmer führt zu einer deutlichen Verbesserung wichtiger Bilanzrelationen, insbesondere der Eigenkapitalquote. Die Kostenbelastung durch Leasing-Raten ist über die gesamte fest vereinbarte Grundmietzeit sicher kalkulierbar. Da Leasing von vornherein eine zeitliche Befristung vorsieht, können veraltete Investitionsobjekte schneller und einfacher durch neue, dem technischen Forschritt folgende, ersetzt werden.
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| Leasing-Nehmer |
Der Leasing-Nehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasing-Unternehmens. Dabei kann es sich um Unternehmen, Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.
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| Leasing-Objekt |
Das Leasing-Objekt ist Gegenstand des Leasing-Vertrages. Die wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsgut ein Leasing-Objekt sein kann, ist dessen
Fungibilität. Als Hauptkategorien von Leasing-Objekten unterscheidet man Mobilien, Immobilien sowie immaterielle Wirtschaftsgüter.
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| Leasing-Quote |
Die Leasing-Quote ist der Anteil der Leasing-Investitionen an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau). Seit der Einführung des Leasing-Produkts hat sich die Leasing-Quote kontinuierlich nach oben entwikkelt. Derzeit (2004) beläuft sie sich auf über 18 %. Im Mobilien-Leasing beträgt der Anteil 23 %, im Immobilien-Leasing 8 % (Zahlen des ifo Instituts).
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| Leasing-Raten |
Die Leasing-Rate entspricht im Wesentlichen einer Miete. Sie wird in der Regel monatlich bzw. vierteljährlich im Voraus gezahlt. Die Leasing-Rate errechnet sich in Abhängigkeit von der Vertragsart und der Vertragsdauer; sie wird häufig auch als Prozentsatz der Anschaffungskosten
des Leasing-Objektes angegeben. Die Höhe der Leasing-Rate steht im Normalfall für die gesamte Vertragslaufzeit fest. Sie bleibt regelmäßig über die gesamte Laufzeit hinweg konstant, es sind allerdings auch nicht lineare Ratenverläufe möglich. In die Leasing-Rate können Zusatzleistungen (z. B. Versicherungsprämien, Serviceleistungen etc.) eingerechnet werden.
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| Leasing-Rechnung |
Zu Beginn der Vertragslaufzeit wird regelmäßig eine gesonderte Leasing-Rechnung (sog. Dauerrechnung) über die zukünftig ratierlich fälligen Leasing-Zahlungen von der Leasing-Gesellschaft an den Leasing-Nehmer erteilt. Möglich ist aber auch die Verwendung des Leasing-Vertrages als Leasing-Rechnung.
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| Leasing-Sonderzahlung |
Leasing-Sonderzahlungen werden vom Leasing-Nehmer regelmäßig bei Vertragsbeginn zusammen mit der ersten Leasing-Rate gezahlt und mindern die zukünftigen Leasing-Raten. Sonderzahlungen werden im Rahmen des Risikomanagements der Leasing-Gesellschaften eingesetzt, um einen möglichen Ausfall zu verringern.
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| Leasing-Vertrag |
Der Leasing-Vertrag in Deutschland ist als eigener Vertragstyp inhaltlich nicht in einem Gesetzwerk geregelt. Zivilrechtlich findet auf Leasing-Verträge in erster Linie Mietrecht Anwendung. Bei Leasing-Verträgen ist die Leasing-Gesellschaft zivilrechtlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Eigentümer der Leasing-Gegenstände.
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| Leasing-Vertragsarten |
Grundsätzlich wird zwischen Vollamortisations-und Teilamortisationsverträgen unterschieden. (Ausprägungen dieser beiden Gruppen von Verträgen sind unter den einzelnen Stichwörtern beschrieben.)
Vollamortisation
Teilamortisation
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| Lieferung |
Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung der vertragsgemäßen und funktionstüchtigen Leasing-Objekte bestätigt der Leasing-Nehmer dies durch Unterschrift in einer Abnahmebestätigung. Die Leasing-Gesellschaft zahlt bei Vorlage der vom Leasing-Nehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung die Rechnung des Lieferanten.
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